Gesetze und Verordnungen
Die Heizlastberechnung
Die Heizlastberechnung erfolgt durch einen Architekten oder Gebäudeenergieberater. Sie ist in der Raumliste für das jeweilige Projekt dokumentiert und dient als Basis für das weitere Vorgehen.
Die Heizlastberechnung - die zur Aufrechterhaltung einer bestimmten Raumtemperatur notwendige Wärmezufuhr - erfolgt standardisiert nach DIN EN 12831. Die Norm beschreibt das Verfahren zur Berechnung der Norm-Heizlast:
- auf einer raum- oder zonenweisen Basis zum Zwecke der Auslegung der Heizflächen.
- auf Basis der gesamten Heizungsanlage zur Auslegung des Wärmeerzeugers.
- Die Heizlast wird in Watt angegeben.
Für das Vitramo-Heizsystem ist nur das Berechnungsverfahren für einen beheizten Raum relevant, da die Wärme nicht zentral für das gesamte Gebäude, sondern dezentral direkt und ohne Wärmeverlust im Raum durch das jeweilige Heizelement erzeugt wird.
Die gesamte Heizlast wird aus der Summe der Wärmeverluste durch
- Transmissionswärmeverlust, Wärmeverluste durch die Gebäudehülle, unbeheizte Räume, Nachbarräume und durch das Erdreich
- Lüftungswärmeverluste, Wärmeverlust nach außen aufgrund von Lüftung oder Infiltration durch die Gebäudehülle sowie zwischen den Räumen innerhalb eines Gebäudes
- und der Aufheizleistung für jeden Raum einzeln bestimmt.
Da die Vitramo-Heizelemente die aufgenommene elektrische Energie nahezu zu 100 % in Wärme umsetzen, gilt in der Praxis: 1 Heizelement mit 550 Watt Nennleistung deckt eine Normheizlast von 550 Watt ab!
Energieeinspar-Verordnung
Die Energie-Einsparverordnung EnEV definiert für jedes Gebäude den maximal zulässigen Primärenergiebedarf und die maximal zulässigen Wärmeverluste über die Gebäudehülle (Transmissionswärmeverluste).
Zum Primärenergiebedarf zählen die Heizung, die Warmwasserbereitung und die Lüftungsanlage inklusive der benötigten Hilfsenergien. Bei der Gebäudehülle gibt es Mindeststandards für den Wärmeschutz, den Luftwechsel und die Reduzierung der Lüftungswärmeverluste.
Im Rahmen der Altbaumodernisierung sind nach EnEV maximale Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) einzelner Bauteile einzuhalten. Diese dürfen beim erstmaligen Bezug, beim Ersatz und bei der Erneuerung von Bauteilen nicht überschritten werden.
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz bzw. Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG gilt seit 1. April 2008 für Baden-Württemberg und seit 1. Januar 2009 bundesweit. Seine Forderung: Neubauten, müssen mindestens 20% ihres Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien decken.