Seit dem 1. November 2020 ist das Gebäudeenergiegesetz GEG in Kraft. Das GEG führt das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) und das bisherige Erneuerbare- Energien- Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen und löst diese damit ab.
Es ist ein einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden.
Bei der Errichtung oder der Sanierung eines Gebäudes müssen Höchstwerte für den Jahres- Primärenergiebedarf und für den spezifischen Transmissionswärmeverlust nach GEG eingehalten werden. Ermittelt werden die Höchstwerte über das sogenannte Referenzgebäudeverfahren. Hierbei wird ein fiktives Gebäude gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche (Wohngebäude) bzw. Nettogrundfläche (Nichtwohngebäude), Ausrichtung und Nutzung einschließlich Anordnung der Nutzungseinheiten wie das zu bewertende Gebäude, entworfen. Die Anlagen- und Gebäudetechnik des Referenzgebäudes wird vom GEG definiert und vorgeschrieben. Somit wird für Heizung und Warmwasserbereitung ein erdgasbetriebener Brennwertkessel eingesetzt und eine Gebäudehülle mit den vorgeschriebenen Wärmedurchgangskoeffizienten nach GEG der einzelnen Bauteile entworfen.
Der Jahres- Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes wird anhand der Berechnungsverfahren nach DIN V 18588: 2018-09 ermittelt. Der Jahres- Primärenergiebedarf eines Wohngebäudes bildet die jährlich bereitzustellende Energiemenge für Beheizung, Warmwasserbereitung, Belüftung und Kühlung einschließlich der Verluste der Anlagentechnik sowie des energetischen Aufwands für Gewinnung, Umwandlung und Transport des Energieträgers, ab. In den Jahres- Primärenergiebedarf eines Nichtwohngebäudes fließt zusätzlich der Energiebedarf der Beleuchtung mit ein.
Der spezifische Transmissionswärmeverlust beschreibt den Wärmedurchgangskoeffizient einer beheizten Zone zur äußeren Umgebung. Er ist der, auf die Differenz zwischen Innen- und Außentemperatur und auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche, bezogener Wärmeverlust eines Gebäudes infolge von Transmission. Somit beschreibt der spezifische Transmissionswärmeverlust die Qualität der Gebäudehülle. Für das Referenzgebäude sind die Wärmedurchgangskoeffizienten der einzelnen Bauteile nach GEG vorgeschrieben und sind den jeweiligen Anlagetabellen des GEGs zu entnehmen.
Um die Höchstwerte für das zu errichtende oder zu sanierende Gebäude zu ermitteln, werden die Werte des Referenzgebäudes für den Jahres- Primärenergiebedarf und den spezifischen Transmissionswärmeverlust mit dem Faktor 0,75 multipliziert. Somit muss das zu errichtende oder das zu sanierende Gebäude sowohl eine 25 % bessere energetische Gebäudehülle als auch einen 25 % niedrigeren Jahres- Primärenergiebedarf aufweisen.
Wird an einem bestehenden Gebäude ein Außenbauteil verändert oder erstmalig eingebaut, sind diese baulichen Maßnahmen so auszuführen, dass die betroffenen Flächen des Außenbauteils mindestens den Wärmedurchgangskoeffizienten nach GEG entsprechen. Davon ausgenommen sind Änderungen von Außenbauteilen, die nicht mehr als 10 % der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes betreffen.
Des Weiteren dürfen der Jahres- Primärenergiebedarf und der spezifische Transmissionswärmeverlust des gesamten geänderten Gebäudes die jeweiligen Werte des Referenzgebäudes nur um maximal 40 % überschreiten.
Bei Erweiterung und Ausbau eines bestehenden Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume, darf der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust der Außenbauteile der hinzukommenden Räume den entsprechenden Wert des Referenzgebäudes um maximal 20 % überschreiten. Bei Nichtwohngebäuden darf der Wert das auf eine Nachkommstelle gerundete 1,25 fache nicht überschreiten.
Der ermittelte Jahres- Primärenergiebedarf des zu errichtenden Gebäudes oder zu sanierenden Bestandsgebäudes darf nach dem GEG durch die Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien gemindert werden. Hierfür muss der Strom in unmittelbarem Zusammenhang zum Gebäude erzeugt werden und im Gebäude unmittelbar nach der Erzeugung oder nach vorrübergehender Speicherung selbst genutzt und nur die überschüssige Menge in das öffentliche Netz eingespeist werden.
Wird in einem zu errichtenden oder zu sanierenden Wohngebäude der Strom aus erneuerbaren Energien aus solarer Strahlungsenergie für Stromdirektheizungen (beispielsweise für eine Infrarotheizung) genutzt, so kann der monatliche Ertrag der Photovoltaikanlage dem tatsächlichen monatlichen Strombedarf gegenübergestellt und bilanziert werden. Die monatlichen Stromerträge werden unter Verwendung der mittleren monatlichen Strahlungsintensitäten der Referenzklimazone Potsdam nach DIN V 18599: 2018-09 Anhang E ermittelt und die Nennleistung der Photovoltaikanlage wird nach dem Anhang B ermittelt.
Für Nichtwohngebäude gilt gleiches, sofern die Energienutzung der Heizung die Energienutzung für Lüftung, Kühlung, Beleuchtung und Warmwasserversorgung überwiegt.
Überwiegt der Anteil der Heizung an der Energienutzung nicht, so muss bei Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien, erzeugt durch eine Photovoltaik- Anlage, zur Anrechnung auf den Jahres- Primärenergiebedarf, eine bestimmte Mindestnennleistung der Anlage in kWp [in Worten Kilo Watt Peak] installiert werden.
Für ein Nichtwohngebäude ergibt sich die Mindestnennleistung in kWp aus der Nettogrundfläche multipliziert mit dem Faktor 0,01.
Ohne Nutzung eines elektrochemischen Speichers dürfen 150 kWh je kW installierter Nennleistung zuzüglich dem 0,7-fachen des jährlichen absoluten elektrischen Endenergiebedarfs der Anlagentechnik vom Jahres- Primärenergiebedarf in Abzug gebracht werden. Es darf jedoch nur höchstens 30 % des Jahres- Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes und gleichzeitig insgesamt höchstens das 1,8-fache des bilanzierten endenergetischen Jahresertrags der Anlage in Abzug gebracht werden.
Mit Nutzung eines elektrochemischen Speichers, mit mindestens 1 kWh Nennkapazität je kW installierter Nennleistung, dürfen 200 kWh je kW installierter Nennleistung zuzüglich dem 1,0-fachen des jährlichen absoluten elektrischen Endenergiebedarfs der Anlagentechnik vom Jahres- Primärenergiebedarf in Abzug gebracht werden. Insgesamt darf jedoch nur höchstens 45 % des Jahres- Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes und gleichzeitig höchstens das 1,8-fache des bilanzierten endenergetischen Jahresertrags der Anlage in Abzug gebracht werden.
An ein Wohngebäude, das für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt ist oder für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt ist und deren zu erwartender Energieverbrauch für die begrenzte jährliche Nutzungsdauer weniger als 25 % des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt, stellt das GEG keine Anforderungen.
Für Nichtwohngebäude gilt gleiches, wenn das Gebäude auf eine Solltemperatur von weniger als 12° Grad beheizt wird oder es jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt wird.
Weiter sind Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind von den Bestimmungen des GEG ausgenommen.